AGB
Allgemeine Vermietbedingungen (AGB) für Wohnmobile
Die nachfolgenden Vermietbedingungen werden (soweit wirksam vereinbart) mit Vertragsabschluss über die Buchung eines Wohnmobiles anerkannt. Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen daher sorgfältig durch.
1. Geltungsbereich, Vertragsinhalt, anwendbares Recht
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von der Wohnmobilvermietung Harald Handerer, Georgenstr. 6, 86405 Meitingen im weiteren Verlauf als Vermieter genannt gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB vom Vermieter abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Die AGB vom Vermieter gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Mieters die Vermietung des Reisemobiles an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.
1.2 Gegenstand des Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Reisemobiles. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.
1.3 Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.
1.4 Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere der §§ 651 a l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen. Der Mietvertrag kann durch Anfragen beim Vermieter kurzfristig verlängert werden, wenn das Wohnmobil frei ist. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
2. Mietpreise und deren Berechnung, Mietperiode
2.1 Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Eine etwa vorgegebene Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten ergibt sich ebenfalls aus der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters. Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum fällt. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale berechnet, deren Höhe ebenfalls der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters zu entnehmen ist. 2.2 Die jeweiligen Mietpreise beinhalten: Die vertraglich festgelegten Kilometer je Vermietung, außerdem dem Leitbild der Kaskoversicherung entsprechender Versicherungsschutz (s. u. Ziff.12) und Mobilitätsgarantie der Fahrzeughersteller.
2.3 Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter pro angefangene Stunde den Preis lt. aktueller Preisliste also 1/24 bis zu 3 Stunden, ab dann den Tagessatz (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den entsprechenden Gesamttagespreis). Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der Mieter.
2.4 Außerdem können diverse Zusatzoptionen und Pakete hinzugebucht werden, diese werden dann einzeln im Mietvertrag aufgelistet und vereinbart.
2.5 Das Reisemobil wird vollgetankt übergeben und muss vollgetankt zurückgebracht werden. Anderenfalls berechnet der Vermieter Dieseltreibstoff lt. aktueller Preisliste der Tankstelle, + 30,00 € Tankpauschale. Treibstoff und Betriebskosten während der Mietdauer trägt der Mieter.
2.6 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig gleichwertig vermietet werden.
2.7 Übernahme und Rückgabetag werden als ein Miettag gerechnet, soweit gesamt nicht über 24 Stunden.
3. Reservierung und Umbuchung
3.1 Reservierungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter gemäß Ziff. 4.2 und ausschließlich für Fahrzeuggruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. Dies gilt auch dann, wenn in der Beschreibung der Fahrzeuggruppe beispielhaft ein konkreter Fahrzeugtyp angegeben ist. Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Kunden auf ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug umzubuchen.
3.2 Zur Bestätigung der Reservierung ist eine Anzahlung von 30% des Mietpreises, mindestens jedoch € 400,00 zu leisten. Der Mieter bekommt eine entsprechende Anzahlungsrechnung, die innerhalb von 4 Tagen zu bezahlen ist. Nach Zahlungseingang erhält der Mieter eine Reservierungsbestätigung. Die Reservierung ist erst dann für beide Seiten verbindlich. Bei Überschreiten der im Angebot festgelegten Frist durch den Mieter ist der Vermieter an die Reservierung nicht mehr gebunden. Im Falle eines vom Kunden veranlassten Rücktrittes von der verbindlichen Buchung werden folgende Stornogebühren, berechnet von der ersten bestätigten Buchung fällig:
bis zu 60 Tage vor Mietbeginn 40% des Mietpreises mindestens jedoch 500€ des Mietpreises
zwischen 49 bis 21 Tage vor Mietbeginn 60% des Mietpreises
weniger als 21 Tage vor Mietbeginn 80% des Mietpreises
am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme 95% des Mietpreises
3.3 Die dem Mieter bestätigte Reservierung kann vom Tag der Reservierung bis spätestens 70 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn umgebucht werden, soweit anderweitig beim Vermieter freie Kapazitäten vorhanden sind und die gewünschte Alternativbuchung der ersten vom Umfang her entspricht. Umbuchungen sind nur im gleichen Jahr möglich. Spätere Umbuchungen sind nicht möglich. Pro Umbuchung wird ein Unkostenbeitrag von 50,00€ erhoben. Ein Rechtsanspruch zur Umbuchung oder Änderung der Daten besteht nicht. 3.4 Ein gesetzlicher Anspruch auf das Wohnmobil zum Zeitpunkt der Anmietung besteht nicht, wenn das Fahrzeug durch einen Unfall, Motorschaden, technischen Defekt am Fahrzeug bzw. Ausbau oder unsachgemäße Nutzung eines Vormieters entsteht. Der Vermieter ist bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges behilflich und greift auf Kooperationspartner zurück. ggf. anfallende Mehrkosten fallen nicht zu Lasten des Vermieters.
3.5. Der Vermieter kann den Mietvertrag vor Übergabe des Fahrzeuges kündigen, wenn schwerwiegende Schäden am Fahrzeug vorliegen, die vor Beginn der Mietperiode eintreten und nicht bis zur geplanten Übergabe behoben werden können, diese berechtigen den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Der Vermieter ist verpflichtet den Mieter unverzüglich von dem Schadenseintritt in Kenntnis zu setzen. In diesem Falle muss der Vermieter nicht für eventuelle Mehrkosten für ein Ersatzfahrzeug aufkommen. Die bereits bezahlte Anzahlung und Mietzahlung werden in voller Höhe zurückerstattet. Die Haftung des Vermieters ist in diesem Fall auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
4. Zahlungsbedingungen, Kaution
4.1 Der nach den Buchungsdaten berechnete Mietpreis muss spätestens bis 60 Tage vor Mietbeginn auf das vom Vermieter bekannt gegebene Konto, gebührenfrei einbezahlt werden.
4.2 Die Kaution von € 1.000,00 muss vom Mieter spätestens bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter in bar oder per Überweisung hinterlegt werden.
4.3 Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 60 Tage bis zum Anmietdatum) wird der Mietpreis sofort bei Buchung fällig.
4.4 Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und nach erfolgter Mietvertrags-Endabrechnung durch den Vermieter erstattet. Zusätzlich zu dem im Voraus vom Mieter entrichteten Mietpreis anfallende Entgelte für z.B. nicht vollen Tank, Reinigungen, Schäden am Fahrzeug und Gegenständen (Inventar) oder fehlendes Inventar werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet. Die Kaution wird nach gemachter Abrechnung bargeldlos an den Mieter zurückbezahlt.
4.5 Das Fahrzeug ist optional mit einem Bip&Go (Telepass) Gerät für Italien, Frankreich, Spanien und Portugal sowie einer Videomaut und Vignette für Österreich ausgestattet. Anfallende Gebühren aus der Nutzung dieser Services werden gesondert in Rechnung gestellt. Aus diesem Grund behält sich der Vermieter das Recht vor eine Sicherung in Höhe von 200€ von der Kaution des Mieters einzubehalten, bis alle Dienste aus diesem Service bezahlt wurden.
4.6 Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben.
5. Mindestalter, berechtigte Fahrer
5.1 Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 23 Jahre. Sowohl Mieter als auch Fahrer müssen seit mindestens 3 Jahren in Besitz eines Führerscheins der Klasse 3/ B, bzw. eines entsprechenden nationalen/ internationalen Führerscheins sein. Die Vorlage des Führerscheins und des gültigen Personalausweises/Reisepasses durch den Mieter und/oder den Fahrern bei der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils. Kommt es infolge fehlender Vorlage dieser Dokumente zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Können diese Dokumente weder zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es kommen die Stornobedingungen der Ziffer 4.2 zur Anwendung. Die Vorlage eines internationalen Führerscheins (für nicht EU-Mitglieder) kann vom Vermieter oder von offiziellen Behörden des Landes verlangt werden.
5.2 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und denen bei Anmietung benannten Fahrer gelenkt werden.
5.3 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift des weiteren Fahrers, dem er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, wie für eigenes einzustehen.
6. Sorgfalts- und Obhutspflichten, Verbotene Nutzungen
6.1 Das Wohnmobil ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere Wasser- und Ölstand sowie Reifendruck ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand im verkehrssicheren Zustand befindet. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
6.2. Die Mitnahme von Haustieren ist generell untersagt und nur nach Absprache gestattet. Im Falle der abgesprochenen Mitnahme von Haustieren verpflichtet sich der Mieter das Fahrzeug im gereinigten Zustand (befreit von Haustierhaaren usw.) zu übergeben. Sollten Haustiere ohne vorherige Absprache befördert werden, sind vom Mieter die Kosten für eine professionelle Grundreinigung zu bezahlen. Alle Wohnmobile sind Nichtraucherfahrzeuge; das Rauchen ist demnach im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen gehen zu Lasten des Mieters. Kosten, welche durch eine Entlüftung bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstehen, einschließlich entgangenem Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, hat ebenfalls der Mieter zu tragen.
6.3. Beim Zubereiten von Speisen im Fahrzeug ist auf eine gute Lüftung zu achten. Das Zubereiten von Fisch im Fahrzeug ist nicht gestattet. Sollten bei der Rückgabe des Fahrzeuges eine übermäßige Geruchsbelästigung vorliegen werden die Reinigungskosten dem Mieter in Rechnung gestellt.
6.3 Im Falle einer nachgewiesenen Zuwiderhandlung gegen die Regelungen in vorstehenden Ziff. 6.1 und 6.2 kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.
6.4 Der Mieter haftet uneingeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen. Der Mieter haftet zudem uneingeschränkt für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand ist für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von € 35,00 fällig und wird nach Abschluss in Rechnung gestellt.
6.5 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug für folgende Zwecke zu verwenden: Zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände, zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Weitervermietung oder gewerblichen Personenbeförderung.
7. Verhalten bei Unfällen
7.1 Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Unterlässt der Mieter - gleich aus welchem Grunde - die Erstellung des Protokolls und verweigert daher die Versicherung die Bezahlung des Schadens, ist der Mieter zum vollständigen Schadensausgleich verpflichtet.
7.2 Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter (Telefon- Nummer auf dem Mietvertrag) zu verständigen, spätestens jedoch unmittelbar nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
7.3 Der Unfallbericht muss umgehend per E-Mail oder spätestens bei der Wohnmobilrückgabe dem Vermieter vollständig ausgefüllt und unterschrieben übergeben werden. Er muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, Polizeiliches Aktenzeichen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
8. Auslandsfahrten
Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten. Fahrten nach Osteuropa (außer an Deutschland anliegende Grenzstaaten) sind nicht gestattet. Werden diese Fahrten nicht genehmigt, trägt der Mieter die Kosten bei Beschädigung oder Verlust des Fahrzeuges.
9. Rücknahme, Übergabe
9.1 Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Wohnmobileinweisung durch den Vermieter teilzunehmen. Dabei wird ein Übergabeprotokoll erstellt, in dem der Fahrzeugzustand beschrieben wird, sowie eine Inventarliste. Das Protokoll ist von beiden Parteien zu unterzeichnen. Der Vermieter kann die Übergabe des Wohnmobils verweigern, bis die Wohnmobileinweisung erfolgt ist. Entstehen durch Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus resultierende Kosten zu tragen.
9.2 Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Wohnmobiles gemeinsam mit dem Vermieter eine abschließende Überprüfung des Wohnmobils vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll und eine Inventarliste erstellt wird. Dieses ist vom Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnen. Beschädigungen gleich ob durch ihn selbst oder durch Dritte verursacht, die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, bei Fahrzeugrückgabe aber festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters.
9.3 Die Übergabe und Rücknahme des Wohnmobiles erfolgt zu den vertraglich festgelegten Zeiten. Es gelten die im Mietvertrag eingetragenen Zeiten als vereinbart. Übergabe- und Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet, sofern insgesamt 24 Std. nicht oder nur aufgrund Verschuldens des Vermieters überschritten werden.
9.4 Alle Reisemobile werden vor jeder Vermietung außen sauber und innen gründlich gereinigt und Flächendesinfiziert an den Mieter übergeben. Bei Rückgabe ist das Wohnmobil vom Mieter in einem sauberen Zustand, mindestens besenrein ohne Müll und Hinterlassenschaften, geleerten Grauwassertank und Fäkalientank wieder zurückzugeben. Äußerlich sind grobe Verschmutzungen zu entfernen. Werden einzelne vom Mieter zu erledigende Reinigungsaufgaben nicht gemacht gelten die folgenden Zusatzpauschalen, die mit der Mietkaution verrechnet werden:
Müll Hinterlassenschaften € 40,00
Grauwassertank nicht geleert € 40,00
Fäkalien Tank nicht geleert € 150,00
Stark verdreckter Zustand über das normale Maß mind. € 100,00
Geruch durch Rauch (Rauchverbot) mind. € 250,00 (Kosten der Reinigungsfirma)
Antiallergische Reinigung (Haustierverbot) mind. € 250,00 (Kosten der Reinigungsfirma)
10. Mängel des Wohnmobiles
10.1 Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.
10.2 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Reisemobil oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich aber spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs schriftlich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Schadenersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen, es sei denn, Grundlage des Anspruchs ist ein nicht offensichtlicher Mangel.
11. Reparaturen, Ersatzfahrzeug
11.1 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Wohnmobils während der Mietdauer zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 150,00 ohne weiteres veranlasst werden. Zur Erstattung der Kostenauslage ist die Originalrechnung vorzuweisen. Bei größeren Reparaturen ist die Einwilligung des Vermieters notwendig und dürfen nicht ohne Rücksprache in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter gem. Ziff. 12 für den Schaden haftet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden.
11.2 Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters. 11.3 Wird das Wohnmobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, ist eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Wird in diesem Fall vom Vermieter ein Reisemobil einer niedrigeren Preisgruppe angeboten und vom Mieter akzeptiert, erstattet der Vermieter dem Mieter die Preisdifferenz zu dem vom Mieter im Voraus bereits geleisteten Mietzins.
11.4 Wird das Reisemobil durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch durch ein Verschulden des Mieters unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen. Stellt der Vermieter ein Ersatzfahrzeug, kann er die anfallenden Transferkosten dem Mieter in Rechnung stellen.
12. Kaskoversicherung, Haftung des Mieters
12.1 Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von € 1.000,00 sowie bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von € 1.000,00 pro Schadensfall von der Haftung freistellen. Die jeweilige Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden.
12.2 Die Haftungsfreistellung aus Ziff. 12.1 entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
12.3 Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen in voller Höhe des Schadens:
wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Wohnmobil überlassen hat, Unfallflucht begeht
wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziff. 8 bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden
wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Wohnmobil überlassen hat
wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Ziff. 8 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
wenn Schäden auf einer nach Ziff. 7.1 verbotenen Nutzung beruhen
wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 7.2 beruhen
wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Wohnmobilabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264 oder den entsprechenden Landeszeichen) beruhen
wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen
wenn Schäden durch Rückwärtsfahren oder Rangieren entstanden sind, haftet der Mieter in voller Höhe des Schadens.
12.4 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Wohnmobils anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Der Vermieter behält sich das Recht vor die angefallenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen von der Kreditkarte des Mieters einzuziehen. Zusätzliche Bearbeitungsgebühren entstehen auf der Grundlage der ausliegenden Preislisten beim Vermieter.
12.5 Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die Schadenfeststellungskosten kann der Vermieter dem Mieter bei Unfallschäden auf Verlangen zunächst Musterrechnungen für entsprechende Schäden vorlegen.
12.6 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner
13. Weitergabe von Personendaten und Speicherung
13.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass die Wohnmobilvermietung Harald Handerer seine persönlichen Daten speichert.
13.2 Der Vermieter darf diese Daten über den zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen und ähnliches.
14. Verjährung und Haftung des Vermieters
14.1 Es gelten die Allgemeinen Vermietbedingungen (AGB) und Preislisten, die zum Mietbeginn bei der Wohnmobilvermietung Harald Handerer ausliegen und im Internet veröffentlicht sind.
14.2 Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit die Deckung im Rahmen der für das Wohnmobil abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden haftet der Vermieter bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
14.3 Im Falle des Nutzungsausfalls des Mitfahrzeuges (zu Beginn oder während des Mietzeitraums) bei dem der Mieter keine Mitschuld trägt, und der Schaden nicht binnen 72 Stunden repariert werden kann, kann der Mietvertrag gekündigt werden. Dem Mieter wird der für den Zeitraum bezahlte Mietzins erstattet. Für darüber hinaus gehende Forderungen haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
14.4 Ansprüche, die nach Ziff. 13.1 nicht ausgeschlossen sind, sondern nur ihrem Umfang nach beschränkt wurden, verjähren in einem Jahr, ausgehend von dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Ansprüchen begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und solchen nach Produkthaftungsgesetz, verjähren Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers in fünf Jahren, ausgehend von dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
14.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.
15. GPS Ortung der Fahrzeuge
Die Wohnmobile können mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet sein.
16. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über das Wohnmobil wird der Gerichtsstand Augsburg vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder der im Klagewege in Anspruch zu nehmende Mieter nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder seinen Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleich gestellte Person ist.
Gültig ab 09.01.2024